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Anlage I Kapitel XVI A II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel XVI A II Sachgebiet A - Hochschulen
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
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Die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden; die allgemeinen Regelungen in den Vorschriften des Einigungsvertrages über den öffentlichen Dienst bleiben unberührt. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben, wird durch Landesrecht bestimmt."
- 1.
- Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556) zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) *)
- a)
- 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
- b)
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts können Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 vorläufig in die Anlage aufgenommen werden. Die vorläufige Aufnahme kann jeweils bis zum Ende eines Jahres, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1993 erfolgen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, ob bis zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Aufnahme erlischt oder eine Aufnahme nach § 4 Abs. 2 erfolgt.
(2) Bis zum Ende des Jahres 1994 kann für Hochschulen und Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ein vereinfachtes Verfahren zur Ergänzung eines bereits aufgestellten Rahmenplans oder zur Aufstellung eines Rahmenplans angewandt werden, das von Anforderungen nach § 5 Abs. 2, § 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 abweicht.
(3) Der Planungsausschuß beschließt, ob ein vereinfachtes Verfahren nach Absatz 2 angewandt wird. Er legt die Einzelheiten dieses Verfahrens fest."
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- *)
- Bis zum Erlaß der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung bestimmt das bis dahin geltende Landesrecht in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, was Hochschulen und Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes sind. Der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Status der Universitäten, der anderen Hochschulen und der Fachschulen in diesem Gebiet kann im übrigen nur durch Landesgesetz geändert werden.
- 2.
- Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170),
- a)
- § 27 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- bb)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "andere" durch das Wort "weitere" ersetzt.
- b)
- Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
(1) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 noch nicht beigetreten sind, kann ein Studiengang an Hochschulen in diesen Ländern oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen werden. Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts kann ein Studiengang an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren nach § 31 Abs. 1 auch dann als gesonderter Studiengang einbezogen werden, wenn er nach Inhalt und Abschluß im wesentlichen einem Studiengang an den Hochschulen in den anderen Ländern entspricht.
(2) § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Bewerber, die vor dem Wintersemester 1991/92 ein Studium an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abgeschlossen haben.
(3) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 noch nicht beigetreten sind und ein Studiengang an Hochschulen dieser Länder nicht nach Absatz 1 Satz 1 in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, können die für diese Länder geltenden Quoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 für die Vergabe der Studienplätze an den Hochschulen in den anderen Ländern abweichend von § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 bemessen werden. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann auch für die Vergabe von Studienplätzen nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 die Bildung von Quoten für Bewerber mit einer in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, erworbenen Hochschulzugangsberechtigung vorgesehen werden; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 sowie Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, an Bewerber mit einer in den anderen Ländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Für Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis einschließlich Wintersemester 1990/91 kann das Landesrecht von § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 abweichende Regelungen treffen.
(6) Für die Vergabe von Studienplätzen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Buchstabe a gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend."
- c)
- § 34 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige § 34 wird Absatz 1.
- bb)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- d)
- In § 57f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- e)
- § 72 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 *) eingefügt:
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- *)
- Unbeschadet der unmittelbar gültigen oder früher umzusetzenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes sowie anderer unmittelbar gültiger bundesrechtlicher Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für das Hochschulwesen als Landesrecht fort.
- bbb)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Er wird wie folgt gefaßt:
- bb)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
- cc)
- In Satz 5 wird die Zahl "1989" durch die Zahl "1993" ersetzt.
- f)
- Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
Die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden; die allgemeinen Regelungen in den Vorschriften des Einigungsvertrages über den öffentlichen Dienst bleiben unberührt. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben, wird durch Landesrecht bestimmt."
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