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Anlage I Kapitel XVI B II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel XVI B II Sachgebiet B - Ausbildungsförderung
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geändert:
"(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geändert:
- 1.
- Bundesausbildungsförderungsgesetz:
- a)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "kann" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
- cc)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
- b)
- § 6a wird aufgehoben.
- c)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
- 1.
- von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
- a)
- in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, liegt, 250 DM,
- b)
- im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 310 DM,
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
- a)
- in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 445 DM,
- b)
- im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 555 DM."
- bb)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
- 1.
- von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
- a)
- in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 445 DM,
- b)
- im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 555 DM,
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
- a)
- in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 535 DM,
- b)
- im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 670 DM."
- d)
- § 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
- 1.
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, soweit die Ausbildungsstätte
- a)
- in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 460 DM,
- b)
- im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 500 DM,
- 2.
- Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, soweit die Ausbildungsstätte
- a)
- in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 500 DM,
- b)
- im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 540 DM."
- bb)
- Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
- 1.
- bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
- a)
- in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich 20 DM,
- b)
- im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 65 DM,
- 2.
- nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
- a)
- in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich 50 DM,
- b)
- im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 210 DM."
- e)
- In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
- f)
- In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- g)
- § 40 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
- bb)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
- h)
- § 40a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
- i)
- § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
- k)
- In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
- l)
- Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:
(1) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum 31. März 1991, wird Ausbildungsförderung in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der für den Monat Dezember 1990 auf Grund
- 1.
- der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
- 2.
- der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
- 3.
- der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542),
(2) Nach Absatz 1 vorab geleistete Beträge werden mit dem nach diesem Gesetz bewilligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem Gesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nicht zu erstatten."
- m)
- Dem § 66a werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
(7) Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurden, findet § 10 Abs. 3 keine Anwendung."
- 2.
- Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1028)
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- d)
- In Nummer 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- 3.
- Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1029)
- a)
- Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
- 4.
- Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 315)
"(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
- 1.
- nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes 30 DM,
- 2.
- nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes 80 DM,
- 3.
- nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes 40 DM,
- 4.
- nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes 120 DM,
- 5.
- nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Beträge
- 5.
- Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Änderung tritt an dem in Artikel 45 des Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.
- 6.
- Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
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