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Anlage I Kapitel XIX B III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel XIX B III Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Anlage I Kapitel XIX B III hat 1 frühere Fassung
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
- a)
- Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
- b)
- Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden.
- c)
- (nicht mehr anzuwenden)
- d)
- Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.
- 6.
- (nicht mehr anzuwenden)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag G. v. 21. Januar 2013 BGBl. I S. 91 m.W.v. 29. Januar 2013
Frühere Fassungen von Anlage I Kapitel XIX B III Einigungsvertrag
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.01.2013 | Artikel 1 Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag vom 21.01.2013 BGBl. I S. 91 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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