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Anlage II Kapitel II B III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage II Kapitel II B III Sachgebiet B - Verwaltung



Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 149) mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 3 Satz 2, des § 7 Abs. 3 Satz 2 und des § 9 sowie mit folgenden Maßgaben:

a)
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

b)
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 darf eine Genehmigung nur unter den in §§ 10 und 11 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bezeichneten Voraussetzungen entzogen werden; die Wörter "oder für ungültig erklärt" finden keine Anwendung.

c)
Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung außer durch Fristablauf durch Ausreise aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.

d)
Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten Maßgaben.

e)
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

2.
Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ausländeranordnung -AAO-) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154),

mit folgender Maßgabe:

Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

3.
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes bzw. des länger befristeten Aufenthaltes (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869)

mit folgenden Maßgaben:

a)
Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

b)
In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde der Widerspruch. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

c)
Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

d)
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

4.
Anordnung vom 21. Dezember 1989 über die Erfüllung der Meldepflicht (GBl. I Nr. 26 S. 274)

mit folgender Maßgabe:

Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts außer Kraft.

5.
Das Amt für Karten- und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder bis spätestens zum 31. Dezember 1992 weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.