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Anlage II Kapitel VIII H III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage II Kapitel VIII H III Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung



Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die Verordnung und die §§ 13, 14, 16, 17 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 400) sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

b)
Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

2.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigen der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989)

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

b)
Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

3.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post - Post-Dienst-Verordnung (PDVO) - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973, zuletzt geändert durch Weisung des Ministers für Post- und Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988,

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die §§ 16 bis 20 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

b)
Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

4.
Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30 S. 301)

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

b)
Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

c)
Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

5.
Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus und für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, zuletzt geändert durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495),

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt laufenden Leistungen an Berechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an Hinterbliebene werden weitergezahlt.

b)
(aufgehoben)

6.
Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

b)
Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

7.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947

mit folgenden Maßgaben:

a)
§§ 1 und 7 bleiben in Kraft;

b)
ab dem 1. Januar 1991 gilt ein Beitragssatz von 18,7 vom Hundert und als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße;

c)
bei der Anwendung von Buchstabe a) gelten die §§ 2 und 7 der Verordnung vom 25. Juni 1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung (GBl. I Nr. 80 S. 823) und die §§ 2, 3 und 10 der dazu erlassenen Ersten Durchführungsbestimmung vom 6. Juli 1953 (GBl. I Nr. 86 S. 865).

8.
Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154)

mit folgenden Maßgaben:

a)
Eine bestehende Versicherung kann fortgeführt werden.

b)
Bei der Anwendung der Verordnung sind die Erste Durchführungsbestimmung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 161) und § 39 Abs. 2 der Verordnung vom 17. November 1977 über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - (GBl. I Nr. 35 S. 395) zu berücksichtigen.

9.
Regelungen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme) mit folgenden Maßgaben:

a)
Die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme sind bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen; Neueinbeziehungen sind vom 3. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig. Bis zur Schließung sind die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Sie sind den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzupassen.

b)
Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Bis zur Überführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt. Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist,

1.
nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und

2.
darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen waren. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.

c)
Die Versorgungssysteme werden bis zur Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung weitergeführt. Verantwortlich sind die jeweiligen Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Vertrages (Funktionsnachfolger). Die Funktionsnachfolger haben die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme zu schließen und die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung durchzuführen.

d)
Soweit die Einnahmen und das wirtschaftlich verwertbare Vermögen der Versorgungssysteme nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken, die vor der Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung anfallen, werden die erforderlichen Mittel von den jeweiligen Funktionsnachfolgern aufgebracht. Die der Rentenversicherung durch die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften entstehenden Mehraufwendungen werden ihr vom Bund erstattet. Die Aufwendungen des Bundes nach Satz 2 werden von den anderen Funktionsnachfolgern dem Bund erstattet, soweit dieser nicht selbst Funktionsnachfolger ist. Soweit eine Zuordnung von Aufwendungen zu einzelnen Funktionsnachfolgern nicht möglich ist, erfolgt die Erstattung anteilig durch die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder nach deren Einwohnerzahl.

e)
Die in den Versorgungssystemen enthaltenen Regelungen über Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten (erweiterte Versorgung, Übergangsrente oder vergleichbare Leistungen) treten am 31. Dezember 1990 außer Kraft. Ansprüche auf solche Versorgungsleistungen haben nur Personen, die am 3. Oktober 1990 die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen erfüllt haben und bis zum 31. Dezember 1990 entlassen worden sind; Buchstabe b) Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Versorgungsleistungen werden nach Überführung der Ansprüche und Anwartschaften nach Buchstabe b) Satz 1 von der Rentenversicherung ausgezahlt, sobald die Maßnahmen nach Buchstabe b) Satz 3 durchgeführt sind. Die der Rentenversicherung durch die Auszahlung entstehenden Mehraufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten werden ihr vom Bund erstattet; Buchstabe d) Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

f)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) zu bestimmen.