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Anlage II Kapitel X D III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage II Kapitel X D III Sachgebiet D - Gesundheitspolitik



Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zur Überführung oder Abwicklung des Zentralen Suchtmittelbüros nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2.

2.
§ 11 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Unterstellte Substanzen, Erlaubnisse, Abgabe- und Bezugsberechtigungen, Ein-, Aus- und Durchfuhr - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts.

3.
§ 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Verschreibungs- und Abgabenordnung - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum 30. Juni 1991, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 dieser Durchführungsbestimmung bis zum 31. Dezember 1991, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 8, § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 3 dieser Durchführungsbestimmung bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts sowie § 10 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung bis auf Widerruf.

4.
§ 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Aufbewahrung, Nachweisführung, Berichterstattung, Kontrolle - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 161) bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts.

5.
§§ 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Teil II, A Buchstabe b Nrn. 4 - 6 der Fünften Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Neufassung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr vom 21. Januar 1983 (GBl. I Nr. 7 S. 69), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172),

mit folgender Maßgabe:

Die dort aufgeführten Zubereitungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1991 wie bisher verschrieben und von den Apotheken abgegeben werden.

6.
Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34)

mit folgenden Maßgaben:

Sie gilt für Schäden weiter, die auf medizinische Maßnahmen zurückzuführen sind, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts durchgeführt wurden. Als Dauerleistungen bewilligte Entschädigungsleistungen werden weiter gewährt. Die Zahlung der Entschädigungsleistungen wird durch die zuständigen Landesbehörden durchgeführt.

7.
Gemeinsame Anweisung des Ministers für Gesundheitswesen und des Ministers für Hoch- und Fachhochschulwesen zur Durchführung des Vorpraktikums vor Aufnahme des Medizin- bzw. Stomatologiestudiums vom 12. September 1983 (Verf. u. Mitt. MfGE Nr. 7 S. 57), jedoch nur, soweit sie Personen betrifft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts das Vorpraktikum ableisten.

8.
Anweisung zur Durchführung des Klinischen Praktikums im 6. Jahr des Medizinstudiums (Pflichtassistenz) an medizinischen Hochschuleinrichtungen und staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 10. September 1976 (Verf. u. Mitt. MfGE 1977 Nr. 1. S. 1) in der Fassung der Änderungsanweisung vom 30. Juni 1977 (Verf. u. Mitt. MfGE 1978 Nr. 1 S. 6)

mit der Maßgabe:

§§ 6 bis 8 gelten bis zum 31. Dezember 1990.