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Anlage II Kapitel XI A III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage II Kapitel XI A III Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
- 1.
- Verordnung vom 22. Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33)
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
- 2.
- Anordnung vom 13. Mai 1982 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 1080 des Gesetzblattes)
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
- 3.
- Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB)
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
- 4.
- Anordnung vom 5. Januar 1979 über die Qualitätsfeststellung an Erzeugnissen für die Deutsche Reichsbahn und für die der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden Bahnen (GBl. I Nr. 5 S. 54)
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
- 5.
- Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn - (Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes)
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
- 6.
- Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108)
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
- 7.
- Anordnung vom 4. Juli 1974 über die Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Anschlußbahnen - Allgemeine Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) - (GBl. I Nr. 38 S. 357), zuletzt geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 7. August 1984 (GBl. I Nr. 24 S. 290),
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
- 8.
- Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBl. II Nr. 37 S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II Nr. 30 S. 361),
- 9.
- Verordnung vom 25. Juni 1943 über die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (RGBl. II Nr. 27 S. 285),
- 10.
- Anordnung vom 9. März 1949 betreffend Übernahme des Betriebes von nicht reichsbahneigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs durch die Deutsche Wirtschaftskommission - Generaldirektion Reichsbahn (Zentralverordnungsblatt Teil I Nr. 23 S. 183),
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
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