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Änderung Anlage I Kapitel VIII C III Einigungsvertrag vom 15.12.2010
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Anlage I Kapitel VIII C III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | Anlage I Kapitel VIII C III n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage I Kapitel VIII C III Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz | |
(Text alte Fassung) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. §§ 105a bis 105j der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, mit folgender Maßgabe: Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort. 2. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), mit in Nummer 1 genannter Maßgabe. 3. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), mit in Nummer 1 genannter Maßgabe. 4. Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-1, veröffentlichten bereinigten Fassung mit in Nummer 1 genannter Maßgabe. 5. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, veröffentlichten bereinigten Fassung mit in Nummer 1 genannter Maßgabe. 6. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-3, veröffentlichten bereinigten Fassung mit in Nummer 1 genannter Maßgabe. 7. Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), mit folgenden Maßgaben: a) § 16 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Bauten aller Art geregelt ist. b) § 19 ist nicht anzuwenden. c) Allein wegen der Überleitung dieses Gesetzes ist eine arbeitsvertragliche Erhöhung der Arbeitszeit nicht zulässig. d) Soweit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen die in Rechtsvorschriften festgelegte Arbeitszeit als die maßgebliche Arbeitszeit bezeichnet worden ist, gilt diese Arbeitszeit bis zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Entsprechendes gilt auch für die in diesen Rechtsvorschriften genannten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstundenarbeit. 8. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), mit folgenden Maßgaben: a) Nummer 20 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Bauten aller Art geregelt ist. b) Die Nummern 21 und 22 sind nicht anzuwenden. 9. Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung mit folgender Maßgabe: Nummer 52 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von weiblichen Jugendlichen bei Bauten aller Art geregelt ist. 10. Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), mit den in Nummer 7 Buchstabe c) und d) genannten Maßgaben. 11. Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801), mit folgender Maßgabe: Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. 12. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), mit folgender Maßgabe: Artikel 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. 13. Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten bereinigten Fassung mit folgender Maßgabe: § 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c) Nr. 2 und 4 aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort. | (Text neue Fassung) (nicht mehr anzuwenden) |
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