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Änderung Anlage I Kapitel X H III Einigungsvertrag vom 15.12.2010

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Anlage I Kapitel X H III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel X H III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel X H III Sachgebiet H - Familie und Soziales


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),

mit folgenden Maßgaben

a) § 44d Abs. 7 tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

b) Im übrigen ist das Bundeskindergeldgesetz ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 1990 wird in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den dort bisher geltenden Regelungen mit folgender Maßgabe verfahren:

Die Auszahlungsstellen stellen den Berechtigten, denen sie Kindergeld zahlen, auf deren Antrag eine Bescheinigung über die Kinder - nach Nach- und Vornamen und Geburtsdatum gekennzeichnet -, für die sie für den Monat der Ausstellung der Bescheinigung Kindergeld zahlen, und über die Höhe dieser Zahlung aus.

2. Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550),

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden; es ist für die Kinder anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 geboren sind.

b) Vorbehaltlich anderer Regelungen durch die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder wird seine Ausführung den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.

c) Bei der Berechnung des Einkommens wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes für die in den Jahren 1991 und 1992 geborenen Kinder das voraussichtliche Einkommen des Jahres zugrundegelegt, in dem das Kind geboren ist. Zur Berechnung des Einkommens hat der Antragsteller die monatlichen Einkünfte seines Ehegatten und, falls er in der Zeit, in der das Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, erwerbstätig ist, seine eigenen monatlichen Einkünfte glaubhaft zu machen.

3. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft:

a) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder überörtliche Träger der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger der Sozialhilfe heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.

b) Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägern der Sozialhilfe nur insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall dafür erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden oder sonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe, auf die Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.

c) Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs. 1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.

d) (nicht mehr anzuwenden)

e) Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs. 3)

aa)
bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark

bb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark

cc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche Mark

Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3.

f) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 beträgt 700 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1.050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 1.450 Deutsche Mark.

g)
(nicht mehr anzuwenden)

h) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge der Einkommensgrenzen und die Höhe der Blindenhilfe und des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.

i) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit macht das Bundessozialhilfegesetz in der vom 1. Januar 1991 an geltenden Fassung nebst den vorstehenden Maßgaben bekannt.

4. Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 562),

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

5. Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

6. Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

7. Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBl. I S. 1469)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

8. Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234),

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

9. Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai 1975 (BGBl. I S. 1109)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

10. Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

11. Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgender Maßgabe:

Es ist ab 1. Januar 1995 anzuwenden.


(Text neue Fassung)

1. bis 11. (nicht mehr anzuwenden)

12. Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069)

mit folgender Maßgabe:

Heimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

13. Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)

mit folgender Maßgabe:

Für die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.

14. Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976 (BGBl. I S. 1819)

mit folgender Maßgabe:

Heimausschüsse nach der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 128) gelten als Heimbeiräte im Sinne der Verordnung.

vorherige Änderung

15. Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1052),

mit folgender Maßgabe:

Die in § 13 letzter Halbsatz genannte Jahreszahl "1983" wird durch die Zahl "1993" ersetzt.




15. (nicht mehr anzuwenden)