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Änderung Anlage I Kapitel XI D III Einigungsvertrag vom 15.12.2010

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Anlage I Kapitel XI D III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel XI D III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 122 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel XI D III Sachgebiet D - Seeverkehr


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342) mit folgender Maßgabe:

Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausweise über das Recht zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gelten längstens für die Dauer von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts als Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge; das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann auf Antrag auf dem Ausweis oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Ausweises einen entsprechenden Vermerk anbringen.

2. Seeunfalluntersuchungsgesetz vom
6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), mit folgenden Maßgaben:

a) Die bei Wirksamwerden des Beitritts bei der Seekammer oder Großen Seekammer oder dem Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik anhängigen nicht abgeschlossenen Untersuchungsverfahren stehen einer erneuten Untersuchung nicht entgegen.

b) § 26 bezieht sich auch auf die Gesetze der in Artikel 3 genannten Länder, die über Vereinbarungen mit dem Bund über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassen werden.

3. Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860) mit folgender Maßgabe:

Bei der Anwendung der §§ 5 und 6 werden auch die Personen berücksichtigt, die in der 'Liste der Beisitzer der Seekammern' der Deutschen Demokratischen Republik erfaßt sind.

4. Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Grenzen der neuen Seelotsreviere nach § 5 Abs. 1, die Grenzen der neuen Fahrtgebiete nach § 43 Nr. 1 sowie die für die neuen Seelotsreviere geltenden Lotsabgaben und Lotsgelder nach § 45 Abs. 2 werden vom Bundesminister für Verkehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bestimmt.

b) Die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über das Lotswesen erteilten Lotsenzulassungen gelten als Bestallungen und Erlaubnisse nach diesem Gesetz.

c) Bei der Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 2 ist während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs zu berücksichtigen.

5. Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290) mit folgenden Maßgaben:

a) § 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.

b) Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgeführt.

6. Seelotsuntersuchungsordnung vom 5. März 1959 (BGBl. II S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), mit folgender Maßgabe:

Zuständig nach § 3 Abs. 1 sind auch die dafür im Bundesanzeiger bekanntgemachten Vertrauensärzte.


(Text neue Fassung)

1. - 6. (nicht mehr anzuwenden)

7. Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBl. I S. 1570), mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Bei Schiffen, die bei Wirksamwerden des Beitritts die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik geführt haben, gelten die Anforderungen dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfüllt, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse entsprechend § 13 dieser Verordnung gelten als Zeugnisse im Sinne dieser Vorschrift, sofern innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von § 13 gestellt wird. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei. Amtliche Zulassungen, Prüfungen und deren Kennzeichnung für auf den genannten Schiffen vorhandene Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Instrumente, Rettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile und Werkstoffe sowie Tagebücher, die auf Grund internationaler Vorschriften an Bord zu führen sind, gelten als Zulassungen, Prüfungen und deren Kennzeichnung sowie als Tagebücher im Sinne dieser Verordnung. Besichtigungen im Sinne des § 11 finden nicht allein deshalb statt, weil das Schiff infolge dieses Vertrages das Recht zur Führung der Bundesflagge erhält.



a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Bei Schiffsbauwerken, deren Kiel in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts gelegt war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfüllt, soweit diese Schiffsbauwerke den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), mit folgender Maßgabe:

Sämtliche bisherigen Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik gelten bis zu einer anderweitigen Regelung als Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung.

9. Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), mit folgenden Maßgaben:

Für Schiffe, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt waren, sowie für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach einem vereinfachten Verfahren vermessen wurden, gelten die Meßbriefe und amtlich erteilten Vermessungsbescheinigungen als Meßbriefe und Bescheinigungen im Sinne von § 9, sofern innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von § 9 gestellt wird. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.




8. (nicht mehr anzuwenden)

9. (nicht mehr anzuwenden)

10. Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), mit folgenden Maßgaben:

a) Die bisher erteilten und gültigen Befähigungsnachweise für das Führen von Sportbooten gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.

b) Die privaten Organisationen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Ausübung des Wassersports im Seebereich wirken bei der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 4 und 6 mit, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Seetagebuchverordnung vom 8. Februar 1985 (BGBl. I S. 306) mit folgender Maßgabe:

Von Schiffen der Deutschen Demokratischen Republik an Bord geführte Schiffstagebücher und Maschinentagebücher dürfen bis zu einer Neuregelung, mindestens für ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts, als Seetagebücher im Sinne der Verordnung weitergeführt werden.

12. Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 10. Juni 1975 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1922), mit folgender Maßgabe:

Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ölhaftungszertifikate gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Ölhaftungsbescheinigungen.




11. (nicht mehr anzuwenden)

12. (nicht mehr anzuwenden)

13. Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457), mit folgenden Maßgaben:

a) Als Schiffsbesatzungszeugnisse im Sinne von § 4 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, längstens jedoch ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Beitritts, auch die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Zeugnisse über die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung. Vor Ablauf der genannten Frist ist ein Antrag nach § 4 auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses zu stellen. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.

b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Befähigungszeugnisse und sonstigen Qualifikationsnachweise von Kapitänen, Schiffsoffizieren und anderen Besatzungsmitgliedern für die Besetzung von Schiffen gelten als Befähigungszeugnisse und Qualifikationsnachweise nach dieser Verordnung entsprechend.

vorherige Änderung

14. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457), Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. März 1983 (BGBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 402), und Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514) mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vorschriften der Verordnungen, die organisatorische Änderungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich voraussetzen, werden erst dann angewendet, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

b) Als Befähigungsnachweise im Sinne der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung gelten auch die entsprechenden vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften und gültigen Befähigungszeugnisse, Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise mit den damit verbundenen Befugnissen.

c) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Qualifikationen werden bei Anwendung der Verordnungen von der zuständigen Stelle als Zulassungsvoraussetzungen im Sinne dieser Verordnungen entsprechend anerkannt.




14. (nicht mehr anzuwenden)

15. Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2553), mit folgenden Maßgaben:

a) Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt oder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt waren, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen, als erfüllt; im übrigen kann die See-Berufsgenossenschaft Änderungen zur Anpassung der Schiffe an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.

b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse über die medizinische Schiffsausrüstung gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung entsprechend.

16. Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507), mit folgender Maßgabe:

Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung.

17. Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146) mit folgender Maßgabe:

Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Musterrollen sind spätestens ein Jahr und die gültigen Seefahrtsbücher spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts zu schließen und durch Seefahrtbücher und Musterrollen nach dieser Verordnung zu ersetzen. Die Seemannsämter bringen auf Antrag in diesen Dokumenten einen Vermerk an, aus dem ihre einstweilige Gültigkeit im Sinne dieser Verordnung hervorgeht.

18. Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542) mit folgender Maßgabe:

Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.