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Änderung Anlage I Kapitel VIII F III Einigungsvertrag vom 29.01.2013

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Anlage I Kapitel VIII F III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel VIII F III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel VIII F III Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder sowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den übrigen Ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen.

(Text alte Fassung)

b) Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Kalenderjahr 1991 den Wert der Sachbezüge in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem dortigen tatsächlichen Verkehrswert zu bestimmen.

c) Die Bezugsgröße (Artikel I § 18) beträgt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 1.400 DM monatlich. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße in den übrigen Ländern werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1
bis 3 sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden.

d) Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.

e) Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen. Bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den Beitragseinzug und die Weiterleitung zuständig. Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug umfaßt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beiträge zur Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen, monatlich bis zum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt weiterzuleiten.

Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 9 wird verwiesen.

f) Artikel I § 28k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.

g) Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung durchgeführt. Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht und in ihnen insgesamt
mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehörde hat die Sitze anteilsmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis 48c findet keine Anwendung.

h) Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder entsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens um die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt; Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des Versicherungsträgers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die Sozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt. Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen.

i) Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. 4 Satz 1 bei Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erst am 31. Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1 tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August.

k) Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

l) Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit nur die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft.

m) Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

n) Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

o) Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.

Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - nicht vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.

2. Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung ist von der Überleitungsanstalt nur anzuwenden, soweit es die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Ausstattung bestimmt.

b) Für neu errichtete Versicherungsträger in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können die Aufsichtsbehörden für eine bestimmte Zeit Befreiungen von der Anwendung der Verordnung anordnen.

c) Die Aufsichtsbehörden haben bei der Anwendung von Buchstaben a) und b) auf einheitliche und vergleichbare Statistikergebnisse zu achten.

d) Diese Maßgaben gelten auch für allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich auf das Rechnungswesen und die Statistik in der Sozialversicherung beziehen.

3. Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147),

mit folgender Maßgabe:

Die in Nummer 2 genannte Maßgabe gilt entsprechend.

4. Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen.

b) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht erfüllen kann, kann ihm von der Einzugsstelle eine Frist
bis spätestens zum 1. Januar 1992 eingeräumt werden.

5. bis 7.
(nicht mehr anzuwenden)

8. Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990),

mit folgender Maßgabe:

Die in Nummer 4 Buchstabe a) genannte Maßgabe gilt entsprechend.

9. Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.

10. Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S 2110),

mit folgender Maßgabe:

Diese Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden.

11. Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2117),

mit folgender Maßgabe:

Es gilt die in Nummer 10 genannte Maßgabe.


(Text neue Fassung)

b) bis o) (nicht mehr anzuwenden)

2. bis 11. (nicht mehr anzuwenden)

(heute geltende Fassung)