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Änderung Anlage I Kapitel II B III Einigungsvertrag vom 07.12.2006
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Anlage I Kapitel II B III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung | Anlage I Kapitel II B III n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage I Kapitel II B III Sachgebiet B - Verwaltung | |
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: | |
(Text alte Fassung) 1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), mit folgenden Maßgaben: a) Für die Ausführung von Landesrecht durch die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder gilt dieses Gesetz, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ihrer Behörden landesrechtlich nicht durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992. b) § 96 ist entsprechend anzuwenden. c) Das Gesetz gilt nicht für Verfahren der Grundbuchämter nach der Grundbuchordnung oder anderen grundbuchrechtlichen Vorschriften. | (Text neue Fassung) 1. (nicht mehr anzuwenden) |
2. Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), mit folgenden Maßgaben: | |
a) Bestellung der Standesbeamten Die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Dezember 1981 (GBl. I Nr. 36 S. 421) für die Standesämter und Urkundenstellen bestellten Leiter und deren Stellvertreter werden Standesbeamte im Sinne des Gesetzes. Einer neuen Bestellung nach § 53 bedarf es nicht. b) Wahrnehmung der standesamtlichen Aufgaben durch die Urkundenstellen Abweichend von § 51 obliegt den nach § 6 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Urkundenstellen bei den Kreisen bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung die Fortführung der an sie abgegebenen Personenstandsbücher. Für die Erfüllung der Aufgabe durch die Kreise gilt § 51 entsprechend. Die nach § 1 den Standesbeamten obliegende Führung der Personenstandsbücher wird in den Urkundenstellen von den Leitern der Urkundenstellen und deren Stellvertretern (Buchstabe a) wahrgenommen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Fortführung und die Benutzung der Personenstandsbücher sowie für die Beglaubigung und Beurkundung von Erklärungen gelten für die Urkundenstellen entsprechend. | a) (nicht mehr anzuwenden) b) (nicht mehr anzuwenden) |
c) Fortführung der bis zum Beitritt angelegten Personenstandsbücher und Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Büchern. aa) Für die Fortführung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbücher durch die Standesbeamten und die Urkundenstellen gelten die Vorschriften des Gesetzes entsprechend. Die danach dem Personenstandseintrag beizuschreibenden Randvermerke sind auf der Rückseite des Eintrags als Vermerk aufzunehmen. Hinweise zu den Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen. | |
bb) Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern sind die in § 62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Außerdem können von den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne die Hinweise und die Rückseite des Eintrags wiedergeben. Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..." zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16 bis 18 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen. | bb) Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern sind die in § 62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Außerdem können von den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne die Hinweise und die Rückseite des Eintrags wiedergeben. Sie sind mit 'Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ...' zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16 bis 18 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen. |
cc) Für diese Personenstandsbücher sind Zweitbücher (§ 44) nicht anzulegen. d) Standesamt I in Berlin | |
aa) An die Stelle der Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)" tritt die Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin". | aa) An die Stelle der Bezeichnung 'Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)' tritt die Bezeichnung 'Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin'. |
bb) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin ist zuständig aaa) für die Fortführung und Benutzung der nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - angelegten Personenstandsbücher, bbb) für die Fortführung und Benutzung der nach § 22 des Gesetzes über die konsularische Tätigkeit der Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Konsulargesetz - vom 21. Dezember 1979 (GBl. I Nr. 45 S. 464) von den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik angelegten und an das Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - abgegebenen Personenstandsbücher, ccc) für die Führung und Benutzung der Sammlung beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - von Personenstandsbüchern, Standesregistern und Personenstandsurkunden aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig ist (entsprechend § 72 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes), ddd) für die Führung der beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - hinterlegten Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit (§ 21 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Von den Beschlüssen können Auszüge oder beglaubigte Abschriften erteilt werden. Für die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gilt Buchstabe c entsprechend. cc) Ist ein Personenstandsfall bei einem Standesbeamten in der Bundesrepublik Deutschland und nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - oder bei einem Standesamt in der Deutschen Demokratischen Republik und nach § 41 beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet worden, so ist - nach einem Abgleich und etwaiger Berichtigung oder Ergänzung der Einträge - nur der Personenstandseintrag bei dem für die Erstbeurkundung zuständigen Standesbeamten fortzuführen. Dem nicht mehr fortzuführenden Eintrag beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin wird hierüber ein Vermerk beigeschrieben. | |
dd) Familienbücher, für deren Fortführung nach § 13 Abs. 3 der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig ist, weil die Ehegatten ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, sind an den nach § 13 zuständig werdenden Standesbeamten abzugeben, sobald dessen Zuständigkeit bekannt wird. e) Anlegung des Familienbuchs auf Antrag Das Familienbuch ist auf Antrag unter den in § 15a Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen auch dann anzulegen, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 1957 vor einem Standesbeamten in der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen worden ist. 3. Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit folgender Maßgabe: Die Aufenthaltsrechte, die nicht von Artikel 1 § 94 erfaßt werden, werden in die entsprechenden Aufenthaltsgenehmigungen nach Artikel 1 § 5 überführt. 4. Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 881), mit folgenden Maßgaben: a) Aufenthaltsgenehmigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 149) sind Aufenthaltserlaubnisse im Sinne dieser Verordnung. b) § 5 Abs. 5 findet ab 1. Januar 1991 Anwendung. 5. Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2840), mit folgenden Maßgaben: a) §§ 1 und 2 Abs. 1 finden keine Anwendung. b) § 2 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 1990 auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, Aufenthaltsgenehmigungen und Aufenthaltsberechtigungen nach § 2 der Ausländeranordnung vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154) entsprechende Anwendung. 6. Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 3362), mit folgender Maßgabe: Bei Asylverfahren, die bei Behörden, auch in Beschwerdeinstanzen, der Deutschen Demokratischen Republik anhängig sind, werden die Asylanträge an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgegeben und die Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt. 7. Paßgesetz und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), mit folgender Maßgabe: Ein zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist längstens bis zum 31. Dezember 1995 gültig. 8. Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), mit folgender Maßgabe: Ein zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist längstens bis zum 31. Dezember 1995 gültig. 9. Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), mit folgender Maßgabe: Radio Berlin International wird aufgelöst; die von ihm benutzten Frequenzen stehen den Bundesrundfunkanstalten zur Verfügung. | dd) (nicht mehr anzuwenden) e) (nicht mehr anzuwenden) 3. - 9. (nicht mehr anzuwenden) |
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