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Änderung Anlage I Kapitel II D III Einigungsvertrag vom 07.12.2006
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Anlage I Kapitel II D III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung | Anlage I Kapitel II D III n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 122 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage I Kapitel II D III Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht | |
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: | |
(Text alte Fassung) 1. Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247), mit folgenden Maßgaben: a) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ausschließlich auf Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort ständigen Aufenthalt begründet haben. b) Erbrachte Leistungen für Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in dem Gebiet, in dem das Bundesvertriebenengesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen. c) Für die Pflege des Kulturgutes und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 bleiben die unter a) bezeichneten Stichtage außer Betracht. 2. Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, mit folgender Maßgabe: Bis zur Festlegung eines neuen Verteilungsschlüssels durch den Bundesrat wird den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern zusammen schrittweise ein Anteil bis zu 20 vom Hundert der Aussiedler zugewiesen, der im Verhältnis der Bevölkerungszahl dieser Länder aufzuteilen ist. Dabei müssen Leistungskraft und Lebensverhältnisse in den beitretenden Ländern berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) 1. und 2. (nicht mehr anzuwenden) |
3. Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben: | |
a) Für einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten findet das Gesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nur auf Personen Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort ständigen Aufenthalt begründet haben. b) (nicht mehr anzuwenden) | a) und b) (nicht mehr anzuwenden) |
c) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben. | |
d) Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen. | d) (nicht mehr anzuwenden) |
4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247), mit folgenden Maßgaben: | |
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben. | a) (nicht mehr anzuwenden) |
b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden. | |
(Buchstabe b) nicht mehr anzuwenden in Bezug auf § 6 Abs. 4, §§ 309, 313, 314 und 316 des Lastenausgleichsgesetzes) | |
c) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt. | |
5. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398), mit folgender Maßgabe: In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben; diesen Personen werden nur die Leistungen des Abschnitts I des Gesetzes gewährt. | 5. (nicht mehr anzuwenden) |
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