Tools:
Update via:
Änderung Anlage I Kapitel VIII I III Einigungsvertrag vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage I Kapitel VIII I III Einigungsvertrag und Änderungshistorie EVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage I Kapitel VIII I III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | Anlage I Kapitel VIII I III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252, 2012 I 2447 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage I Kapitel VIII I III Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung | |
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) mit folgenden Maßgaben: a) (nicht mehr anzuwenden) b) (nicht mehr anzuwenden) c) §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen, mit folgenden Maßgaben: (1) bis (7) (nicht mehr anzuwenden) (8) Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die 'Überleitungsanstalt Sozialversicherung' (Überleitungsanstalt) gilt folgendes: 1. (nicht mehr anzuwenden) 2. Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den unter ee) genannten, auf die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung über ihre drei Spitzenverbände wie folgt: aa) (nicht mehr anzuwenden) | |
(Text alte Fassung) bb) Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher Weise wie in Satz 1 aufgeführt einen Verteilungsschlüssel aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1994 und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr 1994 für in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle. Abweichungen in der finanziellen Belastung werden erstmals für die im Jahr 1994 aus den quotenmäßig zugewiesenen Arbeitsunfällen erwachsene Rentenlast untereinander ausgeglichen; entsprechendes gilt jeweils für die Folgejahre unter Beibehaltung des im Jahr 1995 neu ermittelten Schlüssels. | (Text neue Fassung) bb) (nicht mehr anzuwenden) |
cc) bis ff) (nicht mehr anzuwenden) 3. (nicht mehr anzuwenden) (9) (nicht mehr anzuwenden) d) (nicht mehr anzuwenden) e) (nicht mehr anzuwenden) f) (nicht mehr anzuwenden) g) (nicht mehr anzuwenden) 2. (nicht mehr anzuwenden) 3. (nicht mehr anzuwenden) 4. bis 7. (nicht mehr anzuwenden) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2318/al0-42605.htm