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Änderung Anlage I Kapitel VI C III Einigungsvertrag vom 15.12.2010
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Anlage I Kapitel VI C III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | Anlage I Kapitel VI C III n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage I Kapitel VI C III Sachgebiet C - Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft | |
(Text alte Fassung) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. (nicht mehr anzuwenden) 2. (nicht mehr anzuwenden) 3. Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140), mit folgenden Maßgaben: a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den §§ 20 bis 22 noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen. b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß von den §§ 20 bis 22 abweichende Erzeugnisse nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden. 4. Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774), mit folgenden Maßgaben: a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet darf Butter abweichend von § 3 Abs. 1 und § 5 noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entspricht. b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß von § 3 Abs. 1 oder § 5 abweichende Butter nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht wird. 5. Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) mit folgender Maßgabe: Betriebe, die ihren ausschließlichen Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, können unabhängig von der Anzahl der von ihnen durchschnittlich wöchentlich geschlachteten Schweine bis zum 31. Dezember 1992 das Verfahren nach § 2 Abs. 3 anwenden; § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (nicht mehr anzuwenden) |
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