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Änderung Anlage I Kapitel VI F III Einigungsvertrag vom 15.12.2010
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Anlage I Kapitel VI F III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | Anlage I Kapitel VI F III n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage I Kapitel VI F III Sachgebiet F - Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei | |
(Text alte Fassung) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249), mit folgender Maßgabe: In Abweichung vom II. Abschnitt "Jagdbezirke und Hegegemeinschaften" und III. Abschnitt "Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts" sind, solange die zur Ausübung des Jagdrechts erforderlichen landesjagdrechtlichen Vorschriften in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten sind, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden Vorschriften über die Jagdausübung durch die Jagdgesellschaften innerhalb der bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht über den 31. März 1992 hinaus. 2. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben: a) Vermehrungsgut der in § 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut genannten Baumarten und Vermehrungsgut, bei dem es sich um Arthybriden handelt, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut über Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es nicht der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden. b) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Geprüftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichsprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungsgut nicht der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1990 begonnen worden sind. c) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut entspricht, ist dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut nicht erfüllt sind. d) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Buchstabe c Satz 1 vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. 3. Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991 vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 742) mit folgender Maßgabe: § 1 Abs. 2 Satz 1 tritt nicht in Kraft. | (Text neue Fassung) (nicht mehr anzuwenden) |
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