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Änderung Anlage I Kapitel VIII K III Einigungsvertrag vom 15.12.2010

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Anlage I Kapitel VIII K III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel VIII K III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel VIII K III Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die in den §§ 14, 15, 26c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Dieser Vomhundertsatz gilt auch für den Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a und die nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommen sowie die in § 64e Abs. 7 genannten Rentenleistungen. Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren. Die sich ergebenden Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben. Abweichend hiervon ist der Multiplikator in § 15 Satz 2 auf drei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) § 16c ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) Das Versorgungskrankengeld erhöht sich nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

bb) In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes "jährlich" das Wort "jeweils".

c) § 19 Abs. 2, §§ 22, 26 Abs. 3 Nr. 2 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:

An die Stelle der dort genannten rentenrechtlichen Bestimmungen treten die entsprechenden Bestimmungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten.


(Text neue Fassung)

b) (nicht mehr anzuwenden)

c) (nicht mehr anzuwenden)

d) § 25c ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) Geldleistungen sind nach Absatz 1 mindestens in der sich nach dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Höhe zu gewähren.

bb) Einkommen und Vermögen sind nach Absatz 2 höchstens in der sich nach dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Höhe einzusetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) § 26a Abs. 6 erster Halbsatz ist entsprechend der für § 16c Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz bestimmten Maßgabe anzuwenden.



e) (nicht mehr anzuwenden)

f) § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz 1 maßgebende Verhältnis den Wert 100 vom Hundert erreicht.

g) Auch andere als die in § 65 genannten Ansprüche, die auf der gleichen Ursache beruhen, führen zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) für den Betrag, der vom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der Kriegsbeschädigung gezahlt wird.

h) § 85 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet getroffen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

i) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche werden auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991.

k) Soweit die Rente eines Beschädigten ohne ärztliche Untersuchung unter Zugrundelegung des bisher anerkannten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist eine spätere Neufeststellung der Rente innerhalb von fünf Jahren nach dem 31. Dezember 1990 nicht von einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abhängig.

l) Die in den Buchstaben a bis k genannten Maßgaben gelten für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begründet haben.

m) Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

2. Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284),

mit folgenden Maßgaben:

a) In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "besondere" gestrichen.

b) § 6 findet keine Anwendung.

c) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder können Aufgaben der von ihnen zu errichtenden Landesversorgungsämter und Versorgungsämter aufgrund von Vereinbarungen ganz oder teilweise durch andere Bundesländer wahrnehmen lassen.

d) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

3. Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910),

mit folgender Maßgabe:

Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

4. Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),

mit folgender Maßgabe:

Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

5. Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

6. Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2287),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

7. Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

8. Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965 (BGBl. I S. 755), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1661),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

9. Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. I S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geändert durch § 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

10. Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch § 11 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

11. Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1984 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

12. Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

13. Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1096),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Bewertung von Einkünften nach § 3, die nicht in Geld bestehen, richtet sich nach der jeweiligen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Fassung der Sachbezugsverordnung.

b) Die in § 9 Abs. 3 Satz 5 genannten Deutsche Mark-Beträge werden jeweils mit dem Vomhundertsatz multipliziert, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem die Ausgleichsrentenverordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

c) Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

14. Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

15. Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBl. I S. 349), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBl. I S. 772),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

16. Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), geändert durch Verordnung vom 12. März 1986 (BGBl. I S. 345),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

17. Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.




i) bis m) (nicht mehr anzuwenden)

2. bis 17. (nicht mehr anzuwenden)

18. Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgenden Maßgaben:

a) Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, sowie auf Berechtigte aus dem vorgenannten Gebiet, die nach der Schädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet, in dem das Opferentschädigungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, verlegt haben, sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit den unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) § 6 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den unter Nummer 2 aufgeführten Maßgaben anzuwenden.



b) (nicht mehr anzuwenden)

c) § 10 gilt für Ansprüche aus Taten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 1 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe des § 10a.

d) § 10a gilt für Personen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.

vorherige Änderung

e) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche werden auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991.

f) Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345), die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen einer gesundheitlichen Schädigung für Zeiträume nach dem 2. Oktober 1990 gewährt worden sind oder gewährt werden, werden auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz angerechnet.

g) Das Opferentschädigungsgesetz tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben am 1. Januar 1991 in Kraft.

19. Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218)

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz gilt für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten, mit den unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben.

b) Das Gesetz findet mit der vorgenannten Maßgabe in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

20. Artikel 2 des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037)

mit folgender Maßgabe:

Die Vorschrift findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

21. Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgender Maßgabe:

a) Die aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes
bis zum Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossenen Gesamtvereinbarungen und

b) die aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Gesetzes erarbeiteten Grundsätze zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (KGS) vom
21. September 1983

werden auf die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätigen Rehabilitationsträger erstreckt.




e) bis g) (nicht mehr anzuwenden)

19. bis 21. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)