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Änderung Anlage I Kapitel X D III Einigungsvertrag vom 15.12.2010
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Anlage I Kapitel X D III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | Anlage I Kapitel X D III n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage I Kapitel X D III Sachgebiet D - Gesundheitspolitik | |
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: | |
(Text alte Fassung) 1. Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475), mit folgenden Maßgaben: a) Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Verkehr mit Betäubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1992 eine Erlaubnis, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden. b) Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete Betäubungsmittel beim Wirksamwerden des Beitritts in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991 1. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter Angabe der Art und Menge zu melden und 2. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie entweder nach § 12 abzugeben oder nach § 16 zu vernichten. Die Abgabe oder Vernichtung ist vorher dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte anzuzeigen. c) Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf für Betäubungsmittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt oder vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingeführt wurden, noch bis zum 31. Dezember 1992 im Betäubungsmittelverkehr und in der Werbung verwendet werden, sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entspricht. d) Sind Betäubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen. e) Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 3 des Betäubungsmittelgesetzes. f) § 18 des Betäubungsmittelgesetzes gilt erst für die für das Kalenderjahr 1992 abzugebenden Meldungen. g) Die dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte obliegenden Aufgaben der Durchführung und Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale Suchtmittelbüro (Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974, GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zu dessen Überführung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages wahr. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420) und der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425). h) § 26 des Betäubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung einheitlicher Behörden auf die Grenztruppen, die Deutsche Volkspolizei sowie den Katastrophen- und Zivilschutz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend anzuwenden. i) Bis zur Schaffung einer einheitlichen für den Geltungsbereich dieses Vertrages zuständigen Bundespolizeibehörde werden die nach § 27 des Betäubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen Meldungen und Auskünfte von den bisher zuständigen Stellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstattet. 2. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBl. I S. 1099), mit folgenden Maßgaben: a) Als Betäubungsmittelrezepte im Sinne des § 5 Abs. 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gelten aa) Suchtmittelrezepte nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Verschreibungs- und Abgabeordnung - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum 31. Dezember 1991, bb) Anforderungsscheine nach § 10 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz, die für den Stationsbedarf einer Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder für ein nichtgegliedertes Krankenhaus ausgestellt werden, bis auf Widerruf. Die Anforderungsscheine dürfen nur durch Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken im Rahmen eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 2 oder 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077) beliefert werden. b) Vor dem 1. Juli 1991 können in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Betäubungsmittelrezepte nach § 5 Abs. 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur dann anfordern, wenn sie ihre Suchtmittel-Rezeptvordrucke aufgebraucht haben und die bisher zuständige Gesundheitsbehörde die Ausgabe der Rezeptvordrucke eingestellt hat. Wer nach diesem Zeitpunkt Betäubungsmittelrezepte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte anfordert, hat etwaige Restbestände von Suchtmittel-Rezeptvordrucken an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zurückzugeben. | (Text neue Fassung) 1. und 2. (nicht mehr anzuwenden) |
3. Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben: | |
a) § 18 Abs. 1 tritt für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bereits tätig sind, ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. b) § 22 Abs. 4 Satz 1 tritt für Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Krankheiten rechtmäßig durchführen, vier Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. c) Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben. Die nach dem bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht geleisteten Zahlungen für Impfschäden werden so lange weiter gewährt, bis Leistungen nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden. Die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sind insoweit bis zu diesem Zeitpunkt den Zahlungen zugrundezulegen. Die geleisteten Zahlungen sind auf Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für denselben Zeitraum anzurechnen. | a) und b) (nicht mehr anzuwenden) c) Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben. |
4. (nicht mehr anzuwenden) | |
5. Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), mit folgenden Maßgaben: Die in § 20 genannten Gegenstände dürfen noch ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts ohne Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes in dem in Artikel 3 des Vertrages bezeichneten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, sofern sie nach dem bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht in den Verkehr gebracht werden dürfen. | 5. (nicht mehr anzuwenden) |
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