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Änderung Anlage I Kapitel XI G III Einigungsvertrag vom 15.12.2010

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Anlage I Kapitel XI G III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel XI G III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel XI G III Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen


(Text alte Fassung)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

2. Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185),

3. Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1550), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1990 (BGBl. I S. 1326),

4. Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1560), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1001),

5. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1989 (BGBl. I S. 489),

6. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBl. I S. 961), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1278),

7. Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490),

Die unter den Nummern 1 bis 7 genannten Rechtsvorschriften gelten

mit folgenden Maßgaben:

a) Gefährliche Güter dürfen unbeschadet der Geltung des übergeleiteten Rechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 30. Juni 1991 auch nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik transportiert werden.

b) §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Straße treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1991 in Kraft.

c) Soweit die Durchführung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften den in Artikel 1 des Vertrages genannten Ländern obliegt, können sie zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben Vereinbarungen schließen, die solange gelten, bis die nach Landesrecht zuständigen Stellen die Aufgaben nach diesen Rechtsvorschriften selbst ausführen.

d) Die Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben nach den auf dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter beruhenden Rechtsvorschriften Vereinbarungen schließen, die solange gelten, bis die Aufgaben durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer selbst ausgeführt werden.

e) Die den leitenden Mitarbeitern gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) vom 21. Juli 1988 (GBl. I Nr. 18 S. 205) bis zum 31. Dezember 1990 erteilten Befähigungsnachweise gelten bis zum 30. September 1991 als Nachweis der Sachkunde für eine Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten gemäß § 2 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Die Fortbildungsschulung ist bis spätestens 1. Oktober 1994 durchzuführen.

f) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen und Binnentankschiffe, die vor dem 1. Juli 1991 in Verkehr gekommen sind und nicht den am 1. Juli 1991 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen bis zur nächsten nach dem 30. Juni 1991 liegenden wiederkehrenden Prüfung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1992, weiterverwendet werden. Fahrzeuge, die den Bau- und Ausrüstungsanforderungen der auf dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter beruhenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1992 weiterverwendet werden, wenn die Bau- und Ausrüstungsanforderungen der bisherigen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eingehalten sind.

Binnenschiffe, die unter die Vorschriften der Sätze 1 und 2 fallen, dürfen nicht auf Rhein und Mosel verkehren.

g) Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbahn nach den vorgenannten übergeleiteten Rechtsvorschriften obliegen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet der Deutschen Reichsbahn.

h) Die Landesregierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder können für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 1992 im Rahmen des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter die Höhe der Gebührensätze durch Rechtsverordnungen ermäßigen, sofern nicht der Bund Kostengläubiger ist.

8. Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648)

mit folgender Maßgabe:

Abweichend von § 65 brauchen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebaut worden sind, den Vorschriften der Verordnung nicht angepaßt zu werden, soweit die Sicherheit dies nicht erfordert. Abweichend von Satz 1 hat die Technische Aufsicht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angemessene Fristen zu setzen, innerhalb derer die Anforderungen an Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die in § 65 Abs. 4 genannt sind, aus Sicherheitsgründen zu erfüllen sind.


(Text neue Fassung)

(nicht mehr anzuwenden)