Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage I Kapitel V A III Einigungsvertrag vom 29.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EVMBG am 29. Januar 2013 und Änderungshistorie EV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage I Kapitel V A III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel V A III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel V A III Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht


(Text alte Fassung)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140),

mit folgenden Maßgaben:

a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Möglichkeit diesen Zeitraum zu verlängern, beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, die in § 1 Abs. 1 genannten Förderungsmaßnahmen durchgeführt. In diesem Gebiet und für diesen Zeitraum sind wegen besonderer strukturpolitischer Erfordernisse Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätzen, Ergänzungen der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen und der in § 3 genannten Förderungsarten sowie eine gesonderte Zuteilung von Bundesmitteln im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe möglich.

b) Für die in Buchstabe a genannte Übergangszeit wird bei der Berechnung des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bundesdurchschnitts das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet nicht berücksichtigt.

c) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet werden in dem in Buchstabe a genannten Zeitraum im Rahmenplan die Abweichungen zu § 2 Abs. 1 und Ergänzungen zu § 1 Abs. 1 sowie § 3 festgelegt.

d) Zur Unterstützung des Aufbaus einer wirksamen Wirtschaftsförderung können die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sich an den Bund oder andere Länder um Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen wenden.

e) Die Notwendigkeit einer Verlängerung der vorstehenden Übergangsregelungen ist nach Ablauf von vier Jahren beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu überprüfen.

2. Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), geändert durch Gesetz vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337),

mit folgender Maßgabe:

Die Worte "bei Erteilung des Ingenieurauftrages" in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und "bei Erteilung des Architektenauftrages" in § 2 Abs. 3 Nr. 3 gelten nicht bis zum 31. Dezember 1992.

3. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805, 3616), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 359),

mit folgenden Maßgaben:

Die folgenden Vorschriften finden Anwendung für Leistungen von Auftragnehmern mit Geschäftssitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die für Objekte in diesem Gebiet zur Erfüllung von Verträgen erbracht werden, die vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.

a) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 4 gelten die Worte "bei Auftragserteilung" nicht.

b) abweichend von § 6 Abs. 2 kann für jede Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von 45 bis 140 Deutsche Mark und für jede Stunde eines Mitarbeiters, der technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ein Betrag von 35 bis 100 Deutsche Mark in Ansatz gebracht werden.

c) Die jeweiligen Mindestsätze in den Honorartafeln in den Teilen II, IV, VII bis XIII werden um 15 vom Hundert und in den Honorartafeln in den Teilen V und VI um 25 vom Hundert herabgesetzt.

d) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erbracht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.

4. Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1437), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.07.1990 (BGBl. I S. 1476)

mit folgenden Maßgaben:

Folgende Vorschriften finden Anwendung auf die ab 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Tarife der Versicherungsunternehmen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet:

a) Die Versicherungsunternehmen haben der Genehmigungsbehörde mit ihrem Antrag auf Genehmigung der Unternehmenstarife besondere Tarifbestimmungen einzureichen.

b) Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers gegliedert wird, sind folgende drei Einheiten zu bilden: Berlin mit dem Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, die anderen Städte mit über 300.000 Einwohnern und das übrige Gebiet.

c) Der Schadenbedarf ist für jede einzelne Wagnisgruppe mit dem Wert anzusetzen, der sich für vergleichbare Wagnisgruppen aus § 10 ergibt; die Genehmigungsbehörde kann Abschläge festsetzen.

d) Die in § 17 Abs. 1 genannte Frist wird auf zwei Monate verkürzt.

e) Die gesetzliche Beitragsermäßigung nach Anlage 4 ist für das Kalenderjahr gesondert festzustellen; dabei ist das für 1990 ermittelte Ergebnis zu berücksichtigen.

f) Bei der Gliederung des Unternehmenstarifes können gleichartige Wagniskennziffern oder Wagnisstärkegruppen zusammengefaßt werden. Soweit Kraftfahrzeuge nicht unmittelbar einer Wagniskennziffer nach Anlage 1 zugeordnet werden können, sind sie vergleichbaren Wagniskennziffern zuzuordnen.

g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.


(Text neue Fassung)

(nicht mehr anzuwenden)