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Änderung Anlage I Kapitel V B III Einigungsvertrag vom 29.01.2013
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Anlage I Kapitel V B III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung | Anlage I Kapitel V B III n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage I Kapitel V B III Sachgebiet B - Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung | |
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen mit folgenden Maßgaben: a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung, aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder cc) zur Führung des Meistertitels bleibt bestehen. b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind. c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen. d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung. | |
(Text alte Fassung) f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen. g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung. h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt. | (Text neue Fassung) f) (nicht mehr anzuwenden) g) (nicht mehr anzuwenden) h) (nicht mehr anzuwenden) |
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. | |
k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden. | k) (nicht mehr anzuwenden) l) (nicht mehr anzuwenden) m) (nicht mehr anzuwenden) |
n) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden. o) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich. | |
2. Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1462), mit folgenden Maßgaben: a) Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung bestellt oder anerkannt sind, bedürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet keiner erneuten Bestellung oder Anerkennung. b) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz 4 werden Eignungsprüfungen nach § 134a Abs. 5 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen, dem § 134a Abs. 5 entsprechenden Vorschriften durchgeführt; die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz 4 laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. | 2. (nicht mehr anzuwenden) |
3. Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), mit folgenden Maßgaben: a) (nicht mehr anzuwenden) b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung | |
aa) zur Eintragung in die Bewerberliste oder | aa) (nicht mehr anzuwenden) |
bb) zur Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister bleibt bestehen. | |
c) Dem für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestellten Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Erfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die zuständige Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen Gutachten bestätigt wird, daß der Bezirksschornsteinfegermeister geistig und körperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu erneuern. d) Der Rang der Eintragung in die Bewerberliste für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet richtet sich, solange die Prüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung, dem Alter und dem Prüfungsergebnis des Bewerbers. | c) (nicht mehr anzuwenden) d) (nicht mehr anzuwenden) |
e) Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1 gehören auch aa) Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluß an bestehende Hausschornsteine; bb) Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen. | |
4. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), mit folgender Maßgabe: Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 können die Beiträge der Kammerzugehörigen von den Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden; die Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | 4. (nicht mehr anzuwenden) |
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