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Änderung Anlage I Kapitel V C III Einigungsvertrag vom 29.01.2013

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Anlage I Kapitel V C III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel V C III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel V C III Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und Filmförderung


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245)

mit folgender Maßgabe:

Geldspielgeräte, die den Anforderungen der §§ 13 und 14 Spielverordnung nicht entsprechen, aber vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts befugt aufgestellt worden sind, können bis zum 31. Dezember 1991 unter Beachtung der Vorschriften der Verordnung im übrigen aufgestellt bleiben.

2. Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044)

mit folgenden Maßgaben:

a) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder erstattete Anzeige gilt als Bauartzulassung, Bauartprüfung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.

b) Für Anlagen, die vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit

aa) sie erweitert, umgebaut oder wesentlich geändert werden oder

bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc) vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind.

c) Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.

d) Der Ausschuß nach § 19 der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 1993 durch folgende sachverständige Mitglieder aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ergänzt:

1

Vertreter der Staatlichen Hygieneinspektion

2

Vertreter der Herstellung von Getränkeschankanlagen oder Bauteilen

1

Vertreter der Betreiber von Getränkeschankanlagen

1

Vertreter der Reiniger und Instandhalter von Getränkeschankanlagen und

1

Vertreter des Amtes für Technische Überwachung.


(Text neue Fassung)

1. (nicht mehr anzuwenden)

2. (nicht mehr anzuwenden)

3. Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert gemäß Artikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),

mit folgenden Maßgaben:

a) Meßgeräte, für die das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Gültigkeitsdauer der Zulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und unbefristet zur Nacheichung zugelassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Meßgeräte, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und zur Eichung zugelassen sind, aber auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften nicht eichpflichtig waren, müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.

c) Meßgeräte, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und die auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften weder zulassungspflichtig noch eichpflichtig waren, können erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1996 nachgeeicht werden, wenn sie die in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen sowie die in Teil 7 der Eichordnung genannten allgemeinen Anforderungen einhalten. Sie müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.

d) Schankgefäße im Sinne von § 18 Abs. 3 dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1992 zum Ausschank von Getränken verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden Vorschriften entsprechen. Schankgefäße ohne Füllstrich dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 1991 verwendet oder bereitgehalten werden.

e) Meßgeräte und Schankgefäße, die nur den vorstehenden Übergangsvorschriften entsprechen, dürfen in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts gegolten hat, weder in den Verkehr gebracht noch verwendet oder bereitgehalten werden.

f) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Länderbehörden und staatlich anerkannten Prüfstellen, längstens bis zum 31. Dezember 1992, können die Regierungen der Länder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere Stellen mit der Durchführung des Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese Stellen erheben für gebührenpflichtige Tätigkeiten Kosten nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung.



b) (nicht mehr anzuwenden)

c) (nicht mehr anzuwenden)

d) (nicht mehr anzuwenden)

e) (nicht mehr anzuwenden)

f) (nicht mehr anzuwenden)

4. Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Überleitungsregelung für Meßgeräte, die nach dem Eichgesetz eichpflichtig sind, gilt auch für Meßgeräte, die nach der Eichordnung eichpflichtig sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Die Gültigkeitsdauer der Eichung geeichter Meßgeräte, die sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet befinden, bestimmt sich bis zur nächsten Nacheichung nach den am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften.

c) Für die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zugelassenen oder geeichten Meßgeräte gelten die Prüfzeichen nach den dort geltenden Vorschriften für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung oder für die Dauer der Gültigkeit der Eichung. Ab 1. Januar 1991 gelten für neu aufzubringende Prüfzeichen die Stempel und Zeichen nach der Eichordnung.

d) Die Vorschriften über die Konformitätsbescheinigung gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht für Meßgeräte, die dort bereits vor dem 31. Dezember 1992 verwendet oder bereitgehalten wurden und dort am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht eichpflichtig waren. § 77 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

e) § 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992 nicht für quantitative Analysen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durchgeführt und nach dem, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften überwacht werden.



b) (nicht mehr anzuwenden)

c) (nicht mehr anzuwenden)

d) (nicht mehr anzuwenden)

e) (nicht mehr anzuwenden)

5. Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991),

mit folgenden Maßgaben:

a) Fertigpackungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit einer von den Vorschriften des § 16 des Eichgesetzes und der §§ 6 bis 11, 18 und 20 der Fertigpackungsverordnung abweichenden, den am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften entsprechenden Füllmengenangabe bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden.

b) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1a und 2a zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen mit einer Nennfüllmenge von 0,7 l dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen dürfen in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 mit einer in diesen Nummern nicht zugelassenen Nennfüllmenge erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden, wenn die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.

vorherige Änderung

c) Bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angeboten werden oder für die dort unter Angabe von Preisen geworben wird, ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich, wenn die Fertigpackungen vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht werden und die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.

6. Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2047)

mit folgenden Maßgaben:

a) Einem von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 steht ein zwischenstaatliches Abkommen der Deutschen Demokratischen Republik über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen gleich.

b) Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind Hersteller in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für Filme, die nach dem 1. Januar 1991 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstaufgeführt werden.

c) Antragsteller nach § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können Anträge erstmals nach Ablauf des Haushaltsjahres 1991 stellen, wenn sie bis spätestens zum 31. Januar 1992 mitgeteilt haben, daß sie Förderungshilfe in Anspruch nehmen wollen.

d) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen nach § 66 Abs. 3 ist bei Veranstaltern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Jahre 1991 statt des Umsatzes des Vorjahres der Umsatz des Jahres 1991 maßgeblich.

e) Für Gewerbebetreibende im Sinne des § 66a in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 2 auch auf die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe ihres Gewerbes.

f) Die Beteiligung von Vertretern aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Präsidium, im Verwaltungsrat und in den Kommissionen der Filmförderungsanstalt (§§ 5 bis 8) werden durch einen Beschluß des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 5 geregelt.




c) (nicht mehr anzuwenden)

6. (nicht mehr anzuwenden)