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Änderung Anlage I Kapitel VIII H III Einigungsvertrag vom 29.01.2013

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Anlage I Kapitel VIII H III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel VIII H III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel VIII H III Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337) geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Artikel 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und 3, §§ 146, 149, 166 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Nr. 1, §§ 181, 182, 184 bis 186 und 192 tritt bereits mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

c) Bei Anwendung des Artikels 1 § 166 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 70 vom Hundert der für dieses Gebiet maßgebenden Bezugsgröße beitragspflichtige Einnahmen.

(Text neue Fassung)

b) (nicht mehr anzuwenden)

c) (nicht mehr anzuwenden)

d) Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Abs. 3, §§ 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19, 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Abs. 2, §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 164, 215, 235 und 301 Abs. 1:

aa) Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die Stelle des Begriffs

1. "Berufsunfähigkeit" oder "Erwerbsunfähigkeit" der Begriff "Invalidität",

2. "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" der Begriff "Invalidenrente",

3. "Wartezeit von 15 Jahren" der Begriff "Beitragszeit von 15 Jahren",

4. "allgemeine Wartezeit" der Begriff "Pflichtbeitragszeit von fünf Jahren",

5. "Verletztenrente" der Begriff "Unfallrente" und

6. "Kinderzuschuß" oder "Kinderzulage" der Begriff "Kinderzuschlag".

Das
Übergangsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor Krankengeld bezogen wurde.



aa) Das Übergangsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor Krankengeld bezogen wurde.

Das Übergangsgeld erhöht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

vorherige Änderung nächste Änderung

Reisekosten nach § 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur für eine Familienheimfahrt oder eine Fahrt eines Angehörigen übernommen.

bb)
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.

e) Bei der Anwendung der in Buchstabe b) und d) genannten Vorschriften sind als Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße die
für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Werte maßgebend.



bb) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden. (Anm. d. Red.: Gilt nur für die folgenden Normen des Rentenreformgesetzes 1992: Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie zu den §§ 235 und 301 Absatz 1 (BGBl. 1990 II S. 1060))

e) (nicht mehr anzuwenden)


f) Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern wird zum 1. Januar 1991 je eine Landesversicherungsanstalt als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter errichtet. Die Länder bestimmen den Sitz und genehmigen die Satzung der Landesversicherungsanstalten.



aa) (nicht mehr anzuwenden)

bb) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt können auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.

Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.

g) Artikel 1 § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 169 Nr. 3 findet bereits mit Wirksamwerden des Beitritts

mit folgenden Maßgaben Anwendung:

aa) An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein Betrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße steht wie der Betrag von 610 bzw. 750 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.

bb) Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 treten für die Jahre 1990 und 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet an die Stelle der Worte "80 vom Hundert der Bezugsgröße" die Worte "70 vom Hundert der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet maßgebenden Bezugsgröße".

h) Die Artikel 80, 81 und 82 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

i) Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgenden Maßgaben angewendet:

aa) Artikel 1 § 287 Abs. 4 und § 310 wird nicht übergeleitet.

bb) Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 160, 275 und 292 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1992 Anwendung.

cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.




cc) (nicht mehr anzuwenden)

g) (nicht mehr anzuwenden)

h) (nicht mehr anzuwenden)

i) (nicht mehr anzuwenden)

2. Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1080) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.

b) Es können Anwartschaften nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begründet werden.

c) Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß die Erweiterung des Geltungsbereichs angemessen berücksichtigt werden.

d) Beitragsunabhängige Leistungen werden nur in dem Verhältnis gewährt, in dem die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße zu der in den übrigen Ländern geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.

3. §§ 1 und 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI S. 597), geändert durch Tarifordnung vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Maßgaben.

vorherige Änderung

4. Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2553),

mit folgender Maßgabe:

Diese Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

5. Nachversicherungs-Härte-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

6. Verordnung über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten vom 25. April 1978 (BGBl. I S. 584)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

7. Versicherungsunterlagen-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 85 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

8. Verordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2232), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

9. RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 19. März 1974 (BGBl. I S. 757), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 1983 (BGBl. I S. 402), gilt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet

mit folgenden Maßgaben:

a) Für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben und dort aufgrund gesetzlicher Pflicht Dienst leisten, werden bis zum 31. Dezember 1991 für die Berechnung der Beiträge 70 vom Hundert der für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet maßgebenden Bezugsgröße zugrunde gelegt.

b) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.




4. (nicht mehr anzuwenden)

5. (nicht mehr anzuwenden)

6. (nicht mehr anzuwenden)

7. (nicht mehr anzuwenden)

8. (nicht mehr anzuwenden)

9. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)