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Änderung Anlage II Kapitel II A III Einigungsvertrag vom 01.01.2007
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Anlage II Kapitel II A III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | Anlage II Kapitel II A III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3230 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage II Kapitel II A III Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht | |
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben: | |
(Text alte Fassung) a) Die Kommission unterliegt der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die Bundesregierung beruft nach Wirksamwerden des Beitritts im Benehmen mit dem Bundestagspräsidenten sechs weitere Mitglieder der Kommission. Die Bundesregierung kann von dem Wirksamwerden des Beitritts an im Benehmen mit dem Bundestagspräsidenten bis zu einer Entscheidung des 12. Deutschen Bundestages Mitglieder der Kommission aus wichtigem Grund abberufen und Ersatzmitglieder berufen. b) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Buchstabe a) die Einrichtung der Kommission und das Verfahren regeln. c) Die Kommission leitet über die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 15. Januar 1991 einen Zwischenbericht zu. d) Die treuhänderische Verwaltung nach § 20b Abs. 3 wird der auf Grundlage des Gesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gebildeten Treuhandanstalt übertragen. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den in § 20a Abs. 2 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt. Die Treuhandanstalt nimmt die vorbezeichneten Aufgaben im Einvernehmen mit der Kommission wahr. --- *) Die Parteien gehen davon aus, daß es sich bei dieser Regelung nicht um Enteignung handelt, sondern darum, daß die materielle Rechtslage bzw. der dieser Rechtslage entsprechende Rechtszustand zugunsten der früher Berechtigten wiederhergestellt wird. | (Text neue Fassung) a) - d) (nicht mehr anzuwenden) |
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