Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen Einigungsvertrag am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 1 des EVMBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie EV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage I Kapitel V D III Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft | |
Folgende Rechtsvorschriften treten mit den nachfolgend genannten Maßgaben in Kraft: 1. Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), mit folgenden Maßgaben: a) (nicht mehr anzuwenden) b) Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die Dritten zur Ausübung übertragen worden sind (alte Rechte), werden nach Maßgabe der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt, erlischt das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates im Sinne des § 5 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik. c) Untersuchungsrechte erlöschen zwölf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist für die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Inhabers einer Erlaubnis der durch ein Lagerstätteninteressengebiet Begünstigte tritt, das auf der Grundlage der Lagerstättenwirtschaftsanordnung vom 15. März 1971 (GBl. II Nr. 34 S. 279) festgelegt worden ist. d) (1) (nicht mehr anzuwenden) (2) (nicht mehr anzuwenden) (3) (nicht mehr anzuwenden) (4) Ein bestätigtes Gewinnungsrecht gilt für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die es bestätigt wird, 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich als Bewilligung im Sinne des § 8, 2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151. (5) Die §§ 75 und 76 gelten für bestätigte alte Rechte sinngemäß. (6) Nicht oder nicht fristgemäß angemeldete Rechte erlöschen mit Fristablauf. Rechte, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung. (7) Bergrechtliche Pflichten aus einem bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts ausgeübten Gewinnungsrecht bleiben von einer das bisherige Gewinnungsrecht nicht voll umfassenden Bestätigung unberührt. Ist die Rechtsnachfolge in bergrechtlichen Pflichten strittig, stellt die für die Bestätigung zuständige Behörde die Verantwortung fest. Die Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. e) Für Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d) entsprechend mit folgenden Maßgaben: aa) (nicht mehr anzuwenden) bb) (nicht mehr anzuwenden) cc) Die Übertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers. Eine Verleihung von Bergwerkseigentum ist ausgeschlossen. § 31 findet keine Anwendung. f) Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf Untergrundspeicher findet § 126 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125 entsprechende Anwendung finden. g) § 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestätigte alte Rechte entsprechende Anwendung. h) Die §§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden: aa) Technische Betriebspläne, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genehmigt sind, gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer ihrer Laufzeit, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der §§ 50 bis 56 zugelassen. Technische Betriebspläne mit einer Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 1990 können bei Fortführung des Vorhabens ohne wesentliche Veränderung nach Maßgabe des bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Rechts bis längstens 31. Dezember 1991 verlängert werden. Technische Betriebspläne für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufende oder künftige Einstellung eines Betriebes, die vor dem 1. Oktober 1990 genehmigt worden sind, sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der zuständigen Behörde zur Zulassung als Abschlußbetriebsplan einzureichen; § 169 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne der §§ 2, 126 bis 129 und 131, die erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. In allen Fällen ist der Nachweis der Berechtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverzüglich nach der Entscheidung über die Bestätigung, bei Erlaubnissen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu führen. bb) § 52 Abs. 2a gilt nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen war. cc) (nicht mehr anzuwenden) i) Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, bei denen nach Feststellung der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde innerhalb der nächsten fünfzehn Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu erwarten ist, gelten für den Bereich des Feldes, für das das Gewinnungsrecht bestätigt worden ist, als Baubeschränkungsgebiete nach §§ 107 bis 109 mit der Maßgabe, daß § 107 Abs. 4 unabhängig von den Voraussetzungen für die Festsetzung der Bergbauschutzgebiete gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist, es sei denn, daß der durch die Baubeschränkung begünstigte Unternehmer eine frühere Aufhebung beantragt. Im übrigen gelten Bergbauschutzgebiete mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts als aufgehoben. Das Register der nach Satz 1 als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als archivmäßige Sicherung nach § 107 Abs. 2. k) § 112 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß als Verstoß auch die Unterlassung oder die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen im Sinne der §§ 110 oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der Bauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Die §§ 114 bis 124 gelten mit der Maßgabe, daß die Haftung nach diesen Vorschriften nur für die Schäden gilt, die ausschließlich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts verursacht werden. Im übrigen sind die für derartige Schäden vor dem Tage des Beitritts geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. An die Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen Verfahrensabschnitte treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht des Gebiets, in dem das Bundesberggesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet wird. l) Soweit im übrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik. m) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über aa) eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfaßten mineralischen Rohstoffe, soweit dies die im Verhältnis zu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden anderen oder unbestimmten Kriterien erfordern, bb) eine Verlängerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um höchstens sechs Monate, soweit das mit Rücksicht auf die erforderliche Anpassung geboten ist, cc) nähere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestätigung alter Rechte im Sinne des Buchstaben b) sowie für die nach Buchstabe i) als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren Aufhebung. 2. (nicht mehr anzuwenden) 3. (nicht mehr anzuwenden) 4. (nicht mehr anzuwenden) 5. (nicht mehr anzuwenden) 6. (nicht mehr anzuwenden) 7. (nicht mehr anzuwenden) 8. (nicht mehr anzuwenden) 9. (nicht mehr anzuwenden) 10. Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) mit folgenden Maßgaben: a) (nicht mehr anzuwenden) b) (nicht mehr anzuwenden) c) Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Behörden des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung bestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden für die eine sachverständige Stelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, die Bestätigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat. d) (nicht mehr anzuwenden) e) (nicht mehr anzuwenden) f) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums '1. Juli 1981' das Datum '1. Januar 1991' tritt. | |
(Text alte Fassung) g) § 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Daten '1. Januar 1987' und '1. Juli 1981' jeweils das Datum '1. Januar 1991' tritt. | (Text neue Fassung) g) (nicht mehr anzuwenden) |
11. (nicht mehr anzuwenden) 12. (nicht mehr anzuwenden) 13. (nicht mehr anzuwenden) 14. (nicht mehr anzuwenden) 15. (nicht mehr anzuwenden) 16. (nicht mehr anzuwenden) 17. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), mit folgenden Maßgaben: a) (nicht mehr anzuwenden) b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt. c) (nicht mehr anzuwenden) d) (nicht mehr anzuwenden) 18. (nicht mehr anzuwenden) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2318/v179350-2014-01-01.htm