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Änderung § 19 JuSchG vom 14.05.2024

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§ 19 JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 19 JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien


(1) 1 Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und

3. weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.

2 Die oder der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannt. 3 Die Behördenleitung schlägt hierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte Person vor, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. 4 Die Behördenleitung kann den Vorsitz auch selbst ausüben. 5 Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. 6 Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Satz 1 Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

(2) 1 Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen

1. der Kunst,

2. der Literatur,

3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,

(Text neue Fassung)

4. der Anbieter von Bildträgern und von digitalen Diensten,

5. der Träger der freien Jugendhilfe,

6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

7. der Lehrerschaft und

8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

vorherige Änderung

auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. 2 Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.

(3) 1 Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. 2 Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.



auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. 2 Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von digitalen Diensten stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.

(3) 1 Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. 2 Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.

(4) Die Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden.

(5) 1 Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. 2 Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.

(6) 1 Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. 2 In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.



(heute geltende Fassung)