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Änderung § 24c JuSchG vom 14.05.2024

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§ 24c JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 24c JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24c Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle


(Text neue Fassung)

§ 24c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und Jugendlichen und deren Belange in geeigneter Weise angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1 Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher Sprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage des Diensteanbieters und der Homepage der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, in dem die Vereinbarung durch die Bundeszentrale als angemessen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. 2 Die auf der Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.



 
(heute geltende Fassung)