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Änderung § 10 JuSchG vom 01.04.2016
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§ 10 JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 10 JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 369 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren | |
(Text alte Fassung) (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) 1 In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Automat | (Text neue Fassung) (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. (2) 1 In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Automat |
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder | |
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. | 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können. (3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse. |
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