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Änderung § 14a JuSchG vom 01.05.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14a JuSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. JuSchGÄndG am 1. Mai 2021 und Änderungshistorie des JuSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14a JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung | § 14a JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742 |
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(Text alte Fassung) § 14a (neu) | (Text neue Fassung)§ 14a Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen |
(1) 1 Film- und Spielplattformen sind Diensteanbieter, die Filme oder Spielprogramme in einem Gesamtangebot zusammenfassen und mit Gewinnerzielungsabsicht als eigene Inhalte zum individuellen Abruf zu einem von den Nutzerinnen und Nutzern gewählten Zeitpunkt bereithalten. 2 Film- und Spielplattformen nach Satz 1 dürfen einen Film oder ein Spielprogramm nur bereithalten, wenn sie gemäß den Altersstufen des § 14 Absatz 2 mit einer entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kennzeichnung versehen sind, die 1. im Rahmen des Verfahrens des § 14 Absatz 6 oder 2. durch eine nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle oder durch einen von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zertifizierten Jugendschutzbeauftragten nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder, 3. wenn keine Kennzeichnung im Sinne der Nummer 1 oder 2 gegeben ist, durch ein von den obersten Landesbehörden anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer im Rahmen einer Vereinbarung nach § 14 Absatz 6 tätigen Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurde. 3 Die §§ 10b und 14 Absatz 2a gelten entsprechend. (2) 1 Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 befreit, wenn die Film- oder Spielplattform im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat. 2 Die Pflicht besteht zudem bei Filmen und Spielprogrammen nicht, bei denen sichergestellt ist, dass sie ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht werden. (3) 1 Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbieter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland ist. 2 Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes bleiben unberührt. |
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