Änderung § 16 JuSchG vom 01.05.2021

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§ 16 JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 16 JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Sonderregelung für Telemedien


(Text neue Fassung)

§ 16 Landesrecht


vorherige Änderung

Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.



1 Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2 Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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