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Änderung § 17 JuSchG vom 01.05.2021
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§ 17 JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung | § 17 JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742 |
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(Text alte Fassung) § 17 Name und Zuständigkeit | (Text neue Fassung)§ 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung |
(1) 1 Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. 2 Sie führt den Namen 'Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien'. (2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. | (1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung 'Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz' (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung). |
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