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Änderung § 22 JuSchG vom 01.05.2021

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§ 22 JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 22 JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien


(Text neue Fassung)

§ 22 Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien


vorherige Änderung

(1) 1 Periodisch erscheinende Trägermedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. 2 Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften.

(2) 1 Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.




1 Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. 2 Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.