Änderung § 24c JuSchG vom 01.05.2021

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§ 24c JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 24c JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24c Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle


vorherige Änderung

 


(1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und Jugendlichen und deren Belange in geeigneter Weise angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1 Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher Sprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage des Diensteanbieters und der Homepage der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, in dem die Vereinbarung durch die Bundeszentrale als angemessen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. 2 Die auf der Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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