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Änderung § 29b JuSchG vom 01.05.2021

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§ 29b JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 29b JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 29b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29b Bericht und Evaluierung


vorherige Änderung

 


1 Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. 3 In der Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10a. 4 Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)