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Änderung § 16 JuSchG vom 14.05.2024
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§ 16 JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 16 JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Landesrecht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2 Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. | (Text neue Fassung) 1 Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2 Die an die Inhalte von digitalen Diensten zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. |
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