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Änderung § 24d JuSchG vom 14.05.2024
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§ 24d JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 24d JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Text alte Fassung) § 24d Inländischer Empfangsbevollmächtigter | (Text neue Fassung)§ 24d (aufgehoben) |
1 Diensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. 2 An diesen Empfangsbevollmächtigten können unter Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und 4 bewirkt werden. 3 Das gilt auch für die Bekanntgabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten. |
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