Änderung § 24d JuSchG vom 14.05.2024

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§ 24d JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 24d JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24d Inländischer Empfangsbevollmächtigter


(Text neue Fassung)

§ 24d (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Diensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. 2 An diesen Empfangsbevollmächtigten können unter Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und 4 bewirkt werden. 3 Das gilt auch für die Bekanntgabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.



 
(heute geltende Fassung) 



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