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Änderung § 29b JuSchG vom 14.05.2024
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§ 29b JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 29b JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29b Bericht und Evaluierung | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. 3 In der Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10a. 4 Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorzulegen. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. 3 In der Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10a. 4 Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorzulegen. |
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