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Änderung § 10 JuSchG vom 01.09.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 JuSchG, alle Änderungen durch Artikel 3 EGBNichtrSchG am 1. September 2007 und Änderungshistorie des JuSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 10 JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren


(Text alte Fassung)

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(Text neue Fassung)

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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