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§ 1 - TSE-Überwachungsverordnung (TSEÜberwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3631; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 19.12.2001; FNA: 7831-1-50-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Überwachungsprogramm



(1) Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,

1.
die aus Staaten stammen, in denen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt worden sind,

2.
von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder

3.
die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.

Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden.

(1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird von der Untersuchung gesundgeschlachteter Rinder auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie im Rahmen des dort genannten Untersuchungsprogramms abgesehen, soweit die Rinder in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind.

(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe c und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen der dort bezeichneten Rinder, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.



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Frühere Fassungen von § 1 TSE-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung
vom 21.04.2015 BGBl. I S. 615
aktuell vorher 04.03.2010Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
vom 23.02.2010 BGBl. I S. 190
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus und zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
vom 11.12.2008 BGBl. I S. 2461
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TSE-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TSEÜberwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSEÜberwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TSEÜberwV (zu § 1 Absatz 1a und 2, § 1a Absatz 2) (vom 10.04.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
V. v. 23.02.2010 BGBl. I S. 190
Artikel 2 BSEUntersVuaÄndV Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
... (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „im Inland geboren und gehalten worden sind" durch die ... ersetzt. 2. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 1 Absatz 2) Belgien Dänemark Deutschland  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 4 5. TierSeuchRÄndV Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
...  2. In der Anlage wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst: „(zu § 1 Absatz 1a und 2, § 1a Absatz ...

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus und zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2461
Artikel 2 EVBVDVV Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
...  1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch ...

Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung
V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Artikel 1 TSEÜberwVuaÄndV Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
... (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Durchführung von ... ersetzt. 4. In der Anlage wird die Angabe „(zu § 1 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 1 Absatz 1a und 2)" ... der Anlage wird die Angabe „(zu § 1 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 1 Absatz 1a und 2)" ...