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Änderung § 4 TSE-Überwachungsverordnung vom 28.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2155
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001


vorherige Änderung

 


Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu erfolgen, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung mit der E-Nummer 'E 133' aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass diese deutlich zu erkennen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)