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Änderung § 3 TSE-Überwachungsverordnung vom 01.05.2014

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde


(Text alte Fassung)

Unbeschadet der BSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 2, des Tierseuchengesetzes anzuordnen, unberührt.

(Text neue Fassung)

Unbeschadet der BSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Absatz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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