Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Schiffbauermeisterverordnung (SchiffbMstrV)
V. v. 18.09.1996 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 7110-3-128 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 7110-3-128 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 50 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2324/a33000.htm