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§ 1 - Schiffbauermeisterverordnung (SchiffbMstrV)
V. v. 18.09.1996 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 7110-3-128 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.1996; FNA: 7110-3-128 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Herstellung, Ausbau, Umbau, Reparatur, Pflege, Wartung und Lagerung von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmenden Gerät einschließlich des Zubehörs und der Beschläge.
(2) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaften von Schiffskörpern und Rümpfen für schwimmendes Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einflüsse darauf,
- 2.
- Kenntnisse der verschiedenen Schiffsarten und -typen,
- 3.
- Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau von Schiffen und schwimmendem Gerät,
- 4.
- Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren für den Einzel- und Serienbau, insbesondere der berufsbezogenen hand- und maschinengesteuerten Schweißverfahren,
- 5.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 6.
- Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Halbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festigkeits- und Korrosionsverhaltens,
- 7.
- Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen und Werkzeugen,
- 8.
- Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von Antriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für Schiffe, sonstige Wasserfahrzeuge und anderes schwimmendes Gerät,
- 9.
- Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für den Bau von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmendem Gerät,
- 10.
- Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des konstruktiven Materialschutzes, insbesondere des Korrosionsschutzes und der Dämmaßnahmen,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifikationsregeln und -vorschriften sowie sonstiger berufsbezogener Vorschriften,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissions- und Emissionsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Kenntnisse des berufsbezogenen Qualitätsmanagements,
- 15.
- Kenntnisse über Kunststoffe, insbesondere Auswählen der Materialien und Komponenten,
- 16.
- Kenntnisse über im Schiffbau verwendete Hölzer,
- 17.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Transporttechnik,
- 18.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, insbesondere Abwicklungen von Formteilen nach schiffbauspezifischen Verfahren, Linienrissen, Generalplänen, Bauplänen und Detailzeichnungen sowie Aufrisse von Schiffskonstruktionen,
- 19.
- Berechnen von Konstruktionen nach Klassifikationsvorschriften,
- 20.
- Ausführen von Schnürbodenarbeiten,
- 21.
- Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,
- 22.
- Herstellen von Schablonen und Modellen,
- 23.
- Herstellen, Aufstellen und Einrichten von Mallen,
- 24.
- Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,
- 25.
- Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbesondere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,
- 26.
- Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, insbesondere Schraub-, Bolzen- und Schweißverbindungen, insbesondere Schutzgas- und Schmelzschweißen,
- 27.
- Anwenden von spanenden und spanlosen Be- und Verarbeitungsverfahren für Eisen, NE-Metalle, Holz und Kunststoff,
- 28.
- Anfertigen, Ausrichten und Zusammenbauen von Kiel, Steven, Heck oder Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außenhaut, Decks und Aufbauten,
- 29.
- Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren zum Bau von Rumpf, Deck, Aufbauten und anderen Bauteilen nach Klassifikationsvorschriften,
- 30.
- Einbauen von Fundamenten für Haupt- und Hilfsmaschinen, Aggregate und andere Komponenten sowie Einbau von Stevenrohren und Wellenböcken,
- 31.
- Einbauen der Antriebs-, Ruder- und Tankanlagen sowie Prüfen ihrer Funktion,
- 32.
- Einbringen und Sichern von Ballast,
- 33.
- An- und Aufbauen der Deckausrüstung, insbesondere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen, Rollen, Poller, Klampen, Klüsen, Masten und Davits,
- 34.
- Bearbeiten der Oberflächen,
- 35.
- Konservieren von Oberflächen und Durchführen von konstruktivem Materialschutz,
- 36.
- Durchführen des Stapellaufs sowie Anschlagen, Sichern, Transportieren, Slippen, Kranen und Lagern von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmenden Gerät,
- 37.
- Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen von Schiffsbaukonstruktionen,
- 38.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2324/b6493.htm