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§ 1 - Schiffbauermeisterverordnung (SchiffbMstrV)

V. v. 18.09.1996 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 7110-3-128 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Herstellung, Ausbau, Umbau, Reparatur, Pflege, Wartung und Lagerung von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmenden Gerät einschließlich des Zubehörs und der Beschläge.

(2) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaften von Schiffskörpern und Rümpfen für schwimmendes Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einflüsse darauf,

2.
Kenntnisse der verschiedenen Schiffsarten und -typen,

3.
Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau von Schiffen und schwimmendem Gerät,

4.
Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren für den Einzel- und Serienbau, insbesondere der berufsbezogenen hand- und maschinengesteuerten Schweißverfahren,

5.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

6.
Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Halbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festigkeits- und Korrosionsverhaltens,

7.
Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen und Werkzeugen,

8.
Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von Antriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für Schiffe, sonstige Wasserfahrzeuge und anderes schwimmendes Gerät,

9.
Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für den Bau von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmendem Gerät,

10.
Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des konstruktiven Materialschutzes, insbesondere des Korrosionsschutzes und der Dämmaßnahmen,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifikationsregeln und -vorschriften sowie sonstiger berufsbezogener Vorschriften,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissions- und Emissionsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

14.
Kenntnisse des berufsbezogenen Qualitätsmanagements,

15.
Kenntnisse über Kunststoffe, insbesondere Auswählen der Materialien und Komponenten,

16.
Kenntnisse über im Schiffbau verwendete Hölzer,

17.
Kenntnisse der berufsbezogenen Transporttechnik,

18.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, insbesondere Abwicklungen von Formteilen nach schiffbauspezifischen Verfahren, Linienrissen, Generalplänen, Bauplänen und Detailzeichnungen sowie Aufrisse von Schiffskonstruktionen,

19.
Berechnen von Konstruktionen nach Klassifikationsvorschriften,

20.
Ausführen von Schnürbodenarbeiten,

21.
Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,

22.
Herstellen von Schablonen und Modellen,

23.
Herstellen, Aufstellen und Einrichten von Mallen,

24.
Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,

25.
Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbesondere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,

26.
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, insbesondere Schraub-, Bolzen- und Schweißverbindungen, insbesondere Schutzgas- und Schmelzschweißen,

27.
Anwenden von spanenden und spanlosen Be- und Verarbeitungsverfahren für Eisen, NE-Metalle, Holz und Kunststoff,

28.
Anfertigen, Ausrichten und Zusammenbauen von Kiel, Steven, Heck oder Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außenhaut, Decks und Aufbauten,

29.
Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren zum Bau von Rumpf, Deck, Aufbauten und anderen Bauteilen nach Klassifikationsvorschriften,

30.
Einbauen von Fundamenten für Haupt- und Hilfsmaschinen, Aggregate und andere Komponenten sowie Einbau von Stevenrohren und Wellenböcken,

31.
Einbauen der Antriebs-, Ruder- und Tankanlagen sowie Prüfen ihrer Funktion,

32.
Einbringen und Sichern von Ballast,

33.
An- und Aufbauen der Deckausrüstung, insbesondere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen, Rollen, Poller, Klampen, Klüsen, Masten und Davits,

34.
Bearbeiten der Oberflächen,

35.
Konservieren von Oberflächen und Durchführen von konstruktivem Materialschutz,

36.
Durchführen des Stapellaufs sowie Anschlagen, Sichern, Transportieren, Slippen, Kranen und Lagern von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmenden Gerät,

37.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen von Schiffsbaukonstruktionen,

38.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen.