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Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (ZHG§19ZG k.a.Abk.)
G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 415; zuletzt geändert durch G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 29.04.1970; FNA: 8230-28 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
Geltung ab 29.04.1970; FNA: 8230-28 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Wer, ohne als Dentist staatlich anerkannt zu sein, die Zahnheilkunde nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) weiter ausüben darf, ist im Umfang seiner Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuzulassen.
§ 2
Die für Zahnärzte geltenden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) gelten sinngemäß für die in § 1 genannten Personen, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.
§ 3
(1) An die Stelle der Bestallung als Zahnarzt tritt die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes.
(2) An die Stelle des Zahnarztregisters tritt ein besonderes Verzeichnis, in das auch der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, einzutragen ist.
(3) Die Vorbereitungszeit gilt als abgeleistet, wenn die in § 1 genannten Personen ihre Tätigkeit in der Zeit seit Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre selbständig ausgeübt haben.
§ 4
Der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, ist auch in den Beschluß über die Zulassung aufzunehmen.
§ 5
Die Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxisort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung werden und berechtigt und verpflichtet sind, Leistungen den der Zahnheilkunde in dem im Zulassungsbeschluß festgestellten Umfang zu erbringen; insoweit sind für diese Personen die vertraglichen Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versorgung verbindlich.
§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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