Tools:
Update via:
Änderung § 1a UBGG vom 19.08.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 MoRaKG am 19. August 2008 und Änderungshistorie des UBGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1a UBGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung | § 1a UBGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1a Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben. Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen. (2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteile, Beteiligungen als Komplementär, Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und Genußrechte. (3) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (4) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt. | (Text neue Fassung) (1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind die von der zuständigen Behörde als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Gesellschaften. (2) 1 Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben. 2 Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen. (3) 1 Unternehmensbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen. 2 Als Unternehmensbeteiligungen gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und Genussrechte. (4) 1 Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 2 Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 3 Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (5) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2334/al13645-0.htm