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Änderung § 16 UBGG vom 19.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 UBGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
§ 16 UBGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen


(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,

2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält,

(Text neue Fassung)

3. sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält,

4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und

vorherige Änderung

5. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.

(2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Wagniskapitalbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.



5. der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.

(2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.

(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.