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Änderung § 16 UBGG vom 19.08.2008
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§ 16 UBGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung | § 16 UBGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen | |
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn 1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, 2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen, | |
(Text alte Fassung) 3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält, | (Text neue Fassung) 3. sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält, |
4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und | |
5. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist. (2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Wagniskapitalbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich. | 5. der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist. (2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich. |
(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2334/al13648-0.htm