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Änderung § 24 UBGG vom 19.08.2008
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§ 24 UBGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung | § 24 UBGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Gesellschafterdarlehen | |
(Text alte Fassung) Hat ein an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligter Gesellschafter einer Gesellschaft, an der die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihrerseits beteiligt ist, ein Darlehen gewährt, oder eine andere der Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, so findet eine Zurechnung nach den Regeln über den Eigenkapitalersatz insoweit nicht statt. | (Text neue Fassung) Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden. |
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