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Änderung § 5 UBGG vom 19.08.2008
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§ 5 UBGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung | § 5 UBGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Unzulässige Geschäfte | |
(Text alte Fassung) (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind. (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind. | (Text neue Fassung) (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind. (2) 1 Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. 2 Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind. |
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