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Änderung § 24 UBGG vom 01.11.2008
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§ 24 UBGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 24 UBGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Gesellschafterdarlehen | |
Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden. |
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