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Änderung § 20 UBGG vom 01.09.2009

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§ 20 UBGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 20 UBGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 78 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"


(1) Die Bezeichnung 'Unternehmensbeteiligungsgesellschaft' darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bezeichnung 'Unternehmensbeteiligungsgesellschaft' darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist. Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bezeichnung 'Unternehmensbeteiligungsgesellschaft' darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist.